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Impfhonorar in Apotheken 2026: 12,99 Euro für Grippe, 13,73 Euro für COVID-19

Modernistische Illustration eines Apothekenteams bei der Vorbereitung von Grippe- und COVID-19-Impfungen mit digitaler Abrechnung und dokumentiertem Impfhonorar.

Ab 1. September 2026 gelten neue Vergütungen für Schutzimpfungen in Apotheken – mit klaren Unterschieden bei Hauptleistung, Nebenleistung, Impfstoff und Abrechnung

Zum 1. September 2026 ändern sich die Honorare für Influenza- und COVID-19-Schutzimpfungen in Apotheken. Für die Grippeimpfung erhält die Apotheke 12,99 Euro für Hauptleistung, Nebenleistung und Beschaffungskosten zuzüglich des Impfstoffs. Bei der COVID-19-Impfung aus einem vom Bund beschafften Mehrdosisbehältnis beträgt die Vergütung 13,73 Euro. Entscheidend ist nicht nur die Höhe, sondern die korrekte Zuordnung der einzelnen Leistungsbestandteile und Sonderkennzeichen.

Grippeimpfung in der Apotheke: 12,99 Euro zuzüglich Impfstoff

Die Hauptleistung für Durchführung und Dokumentation der Influenza-Schutzimpfung steigt ab 1. September 2026 auf 11,00 Euro. Hinzu kommen 0,99 Euro für Verbrauchsmaterial und das Risiko der Absetzbarkeit sowie 1,00 Euro gesetzliche Beschaffungskosten. Damit ergeben sich 12,99 Euro je Grippeimpfung, bevor der tatsächlich verwendete Impfstoff hinzugerechnet wird.

LeistungsbestandteilVergütungSonderkennzeichen
Durchführung und Dokumentation11,00 Euro17716926
Nebenleistung und Verbrauchsmaterial0,99 Euro17716955
Beschaffungskosten1,00 Euro18774512
Influenza-ImpfstoffApothekeneinkaufspreis zuzüglich UmsatzsteuerPZN des verwendeten Impfstoffs

Wird eine Fertigspritze aus einer Mehrstückpackung entnommen, ist ergänzend das Auseinzelungs-Sonderkennzeichen 02567053 anzugeben. Die PZN muss den tatsächlich verwendeten Impfstoff abbilden. Für die Saison 2026/2027 ist deshalb besonders wichtig, Warenwirtschaft, Abrechnungsparameter und die aktuelle Impfstoffliste vor dem ersten Termin abzugleichen.

COVID-19-Impfung in der Apotheke: 13,73 Euro bei Bundes-Impfstoff

Für eine COVID-19-Schutzimpfung mit einem vom Bund beschafften Mehrdosisbehältnis beträgt die Hauptleistung ab 1. September 2026 13,58 Euro. Für Verbrauchsmaterial kommen 0,15 Euro hinzu. Die Summe der Impfleistung beträgt damit 13,73 Euro.

LeistungsbestandteilVergütungSonderkennzeichen
Durchführung und Dokumentation13,58 Euro17717400
Nebenleistung und Verbrauchsmaterial0,15 Euro18774908
Bundes-Impfstoff0,00 Euro in der elektronischen AbrechnungPZN des verwendeten Impfstoffs
Auseinzelung aus Mehrdosisbehältnisergänzende Angabe02567053

Der konkrete Bundes-Impfstoff wird im elektronischen Datensatz mit echter PZN und – sofern ein Data-Matrix-Code vorhanden ist – mit Chargeninformation dokumentiert, jedoch mit 0,00 Euro angesetzt. Die Abrechnung des vom Bund beschafften Impfstoffs bleibt vom Honorarverfahren getrennt. Für künftig eingesetzte Einzeldosisbehältnisse ist eine angepasste Abrechnungsregel zu erwarten; Apotheken sollten diese nicht vorwegnehmen.

GKV: Schutzimpfungen werden elektronisch abgerechnet

Influenza- und COVID-19-Schutzimpfungen für gesetzlich Versicherte werden seit 1. April 2025 ausschließlich elektronisch abgerechnet. Die Sonderkennzeichen bleiben die entscheidenden Steuerungsmerkmale. Für die Grippeimpfung wird zusätzlich die PZN des tatsächlich eingesetzten Impfstoffs übertragen. Bei einer Auseinzelung muss das dafür vorgesehene Sonderkennzeichen ergänzt werden.

Die Influenza-Regelung gilt sowohl für Regelleistungen als auch für Satzungsleistungen. Bei einer Satzungsleistung wird für die Hauptleistung das Satzungs-Sonderkennzeichen 17717363 verwendet; die Vergütung beträgt ebenfalls 11,00 Euro. Vor der Terminvergabe sollte die Apotheke prüfen, ob die Impfung nach Schutzimpfungs-Richtlinie oder aufgrund einer kassenspezifischen Satzungsleistung übernommen wird.

PKV und Selbstzahler: Papierbeleg bleibt relevant

Privatversicherte und Selbstzahler bezahlen die Impfung zunächst in der Apotheke und erhalten einen taxierten Sonderbeleg zur möglichen Einreichung bei ihrer Versicherung. Anders als in der GKV bleibt hier die Papierabrechnung bestehen. Ob und in welcher Höhe eine private Krankenversicherung die Kosten erstattet, muss die versicherte Person individuell klären.

Auch für Privatversicherte gelten die vereinbarten Beträge für Haupt- und Nebenleistung. Die Apotheke benötigt jedoch einen sauberen Ablauf für Personendaten, Kostenträger, Leistungsdatum, Apotheken-IK, Sonderkennzeichen, Gesamttaxe und Unterschrift der impfenden Person.

Impfhonorar ist nicht gleich Deckungsbeitrag

Die neue Vergütung verbessert die Planbarkeit, sagt aber allein wenig über die Wirtschaftlichkeit des Impfangebots aus. Vom Honorar müssen unter anderem qualifizierte Arbeitszeit, Terminorganisation, Aufklärung, Dokumentation, Raumvorhaltung, Hygiene, Notfallausstattung, Kühlkette, Material, Abrechnung und mögliche Terminausfälle getragen werden.

Für Apotheken ist deshalb eine Prozesskalkulation je Impftermin sinnvoll. Kurze, standardisierte Wege können das Angebot wirtschaftlich stabilisieren: digitale Terminvorbereitung, klare Anamnesebögen, vorgeprüfte Anspruchsgruppen, gebündelte Impfzeiten, definierte Verantwortlichkeiten und eine direkte Nachbearbeitung reduzieren unproduktive Unterbrechungen.

Sieben Punkte für die Umsetzung ab 1. September 2026

  1. Neue Honorare und Sonderkennzeichen in Warenwirtschaft und Abrechnungssystem prüfen.
  2. Grippeimpfstoffe der Saison 2026/2027 mit korrekter PZN und Packungsgröße hinterlegen.
  3. Auseinzelung aus Mehrstück- oder Mehrdosisbehältnissen eindeutig dokumentieren.
  4. GKV-Regelleistung, Satzungsleistung, PKV und Selbstzahler im Prozess trennen.
  5. Elektronische Abrechnung mit Testfällen vor dem ersten Impftag kontrollieren.
  6. QMS, SOP, Hygiene-, Notfall- und Dokumentationsabläufe aktualisieren.
  7. Arbeitszeit, Raum, Material und Auslastung als vollständige Leistung kalkulieren.

tiger.PHARMA: Impfen als sicheren Apothekenprozess aufbauen

tiger.PHARMA unterstützt Apotheken dabei, Impfleistungen fachlich sicher, abrechnungsfähig und wirtschaftlich belastbar zu organisieren. Dazu verbinden wir QMS und SOPs, Raum- und Prozessplanung, Qualifikation, Impfstoffbeschaffung, Kühlkette, Terminsteuerung, Dokumentation und Wirtschaftlichkeitsrechnung. Passende Leistungsbereiche sind Impfangebote und Impfzentren für Apotheken, QMS für Apotheken und Temperaturführung für Arzneimittel.

FAQ zum Impfhonorar in Apotheken 2026

Wie hoch ist das Honorar für eine Grippeimpfung in der Apotheke ab September 2026?

Für Hauptleistung, Nebenleistung und Beschaffungskosten erhält die Apotheke zusammen 12,99 Euro. Der verwendete Influenza-Impfstoff wird zusätzlich zum Apothekeneinkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer abgerechnet.

Wie hoch ist das Honorar für eine Corona-Impfung in der Apotheke?

Bei Verwendung eines vom Bund beschafften Mehrdosisbehältnisses beträgt die Vergütung für Haupt- und Nebenleistung ab 1. September 2026 zusammen 13,73 Euro.

Werden Schutzimpfungen in Apotheken elektronisch abgerechnet?

Für gesetzlich Versicherte werden Influenza- und COVID-19-Schutzimpfungen seit 1. April 2025 ausschließlich elektronisch abgerechnet. Für Privatversicherte und Selbstzahler bleibt der taxierte Papier-Sonderbeleg relevant.

Welche Sonderkennzeichen gelten für die Grippeimpfung?

Für die Hauptleistung gilt 17716926, für die Nebenleistung 17716955 und für die Beschaffungskosten 18774512. Bei Auseinzelung wird zusätzlich 02567053 angegeben.