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Bevorratungspflichten für Krankenhausapotheken nach ALBVVG umsetzen

Zuletzt aktualisiert: 7. September 2026

Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken müssen betroffene Vorratspflichten produktbezogen in Bedarf, Beschaffung, Lagerung, Rotation und Nachweis übersetzen.

ALBVVG-Umsetzung prüfen

ALBVVG · Krankenhausapotheke · Vorrat

Bevorratungspflichten für Krankenhausapotheken nach ALBVVG umsetzen

Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken müssen betroffene Vorratspflichten produktbezogen in Bedarf, Beschaffung, Lagerung, Rotation und Nachweis übersetzen.

tiger.PHARMA strukturiert die operative Umsetzung auf Basis der jeweils einschlägigen Bekanntmachungen und Vorgaben. Pauschale Mengenannahmen werden vermieden; maßgeblich sind konkretes Arzneimittel, Versorgungsumfang und aktueller Rechtsstand.

tiger.PHARMA Kompetenz

Themen, die wir beherrschen

Betroffenheit und Bedarf bestimmen

Zuerst wird geprüft, welche Produkte und Versorgungseinheiten tatsächlich erfasst sind und auf welcher Verbrauchsbasis die erforderliche Reichweite berechnet wird.

  • Aktuelle Einstufungen und Bekanntmachungen prüfen
  • Verbrauchsdaten und Versorgungsumfang abgrenzen
  • Packung, Wirkstoff, Darreichung und Substituierbarkeit dokumentieren
  • Berechnung, Datenstand und fachliche Freigabe nachvollziehbar halten

Bestand operativ beherrschen

Pflichtbestand muss verfügbar, qualitätsgesichert und wirtschaftlich kontrolliert bleiben. Bestellung, Wareneingang, Lagerplatz, FEFO, Mindesthaltbarkeit und Ersatzbeschaffung werden als ein Prozess geführt.

  • Mindestbestand und Bestellpunkt im System abbilden
  • Verfall, Rotation und Bestandswert überwachen
  • Engpass, Kontingentierung und Nichtbelieferung eskalieren
  • Nachweise für interne Kontrolle und Aufsicht bereithalten

Vorrat in Klinikversorgung und QMS integrieren

Reservebestände benötigen definierte Entnahme- und Zuteilungsregeln, damit sie im Engpass gezielt wirken und nicht vom Tagesgeschäft unbemerkt aufgezehrt werden.

  • Verantwortung zwischen Einkauf, Apotheke und Klinikleitung
  • Entnahme, Ausnahme und Wiederauffüllung dokumentieren
  • Alternativen pharmazeutisch und klinisch vorbereiten
  • Wirksamkeit regelmäßig prüfen und anpassen

FAQ

Häufige Fragen

Gilt dieselbe Vorratsmenge für jedes Arzneimittel?

Nein. Die konkrete Verpflichtung und Berechnungsbasis müssen produkt- und versorgungsbezogen nach dem jeweils geltenden Rechtsstand geprüft werden.

Was gehört neben der Beschaffung in die Umsetzung?

Systemabbildung, Lagerplatz, Qualitätsstatus, FEFO, Verfall, Entnahme, Wiederauffüllung, Alternativen, Eskalation und dokumentierte Kontrolle.

Rechtsgrundlagen

Quellen